Grobe Fahrlässigkeit im Fokus : Hypo Tirol Versicherungsmakler

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Grobe Fahrlässigkeit im Fokus

Grobe Fahrlässigkeit zählt zu den häufigsten Gründen für eine Ablehnung der Schadenszahlung durch die Versicherungen – für die Versicherungsmakler ein Grund, auf die Pflichten und Obliegenheiten der Versicherungsnehmer hinzuweisen, damit Sie nicht Ihren Versicherungsschutz gefährden.

„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt“, heißt es unmissverständlich im § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes.

 

Als Fahrlässigkeit gilt die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei unter anderem an bereits vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Ein Blick in die Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt: Wer etwa eine brennende Kerze am Adventkranz vergisst oder heißes Fett am Herd unbeaufsichtigt lässt, hat im Schadensfall schlechte Karten. Ein solches Verhalten hat gute Chancen, als grob fahrlässig eingestuft zu werden. Versicherungen schließen in der Regel Schadenszahlungen nach Schäden auf Grund von grober Fahrlässigkeit aus. In diesem Fall bleiben Sie auf den Kosten eines Wohnungsbrandes sitzen.

 

In den letzten Jahren sind allerdings viele Versicherungen dazu übergegangen, grobe Fahrlässigkeit – oft gegen eine etwas höhere Prämie – zumindest innerhalb festgelegter Höchstsummen zu decken. Der Einschluss der groben Fahrlässigkeit ist nicht nur in der Eigenheim- und Haushaltsversicherung, sondern auch in der Kfz-Kaskoversicherung möglich.

 

Bei Alkohol am Steuer kennen die Versicherungen allerdings kein Pardon, auch wenn grobe Fahrlässigkeit in den Kaskoschutz eingeschlossen ist. Das bedeutet: Die eigene Kaskoversicherung ist bei einem Unfall, bei dem Alkohol am Steuer im Spiel war, leistungsfrei. Zudem besteht die Gefahr einer Regressforderung: Bis zu 11.000 Euro kann die Haftpflichtversicherung vom Verursacher eines Unfalls zurückfordern, der zum Zeitpunkt des Unfalls mit mehr als 0,8 Promille alkoholisiert war.